Allgemeine Einkaufsbedingungen der Hagemann Systems GmbH und der Hagemann Systems Solutions GmbH, Wuppertal (Stand: Oktober 2026)

I. Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und deren Abwicklung durch den Lieferanten. Sie gelten für Bestellungen der Hagemann Systems GmbH und der Hagemann Systems Solutions GmbH; Vertragspartner des Lieferanten ist jeweils die Gesellschaft, die die Bestellung erteilt (nachfolgend „wir“). Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Lieferanten anerkannt. Auch in dem Fall, dass wir Verträge auf elektronischen Plattformen schließen, und der Abschluss des Vertrages technisch nur dann möglich ist, wenn wir unser Einverständnis mit den Bedingungen des Lieferanten erklären, liegt darin ausdrücklich keine Zustimmung zur Geltung dieser Bedingungen.

  2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

  3. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

  4. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

II. Preise

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

  2. Im Übrigen gelten die Incoterms® in ihrer jeweils neuesten Fassung.

III. Qualität / Umwelt / Soziale Unternehmensverantwortung

  1. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungs- und Umweltmanagement-System einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant willigt hiermit ein in Qualitäts-/ Umweltaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementsystems durch uns oder einen von uns Beauftragten ein.

  2. Der Lieferant übernimmt die soziale und ökologische Verantwortung für ein nachhaltiges Wirtschaften und die Sicherheit der Lieferkette. Er bekennt sich dazu, dass bei der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen die Menschenrechte gewahrt, einschlägige Arbeitsnormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet werden. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich hierauf in irgendeiner Weise einzulassen. Der Lieferant unterstützt uns auf Verlangen bei der Erfüllung von Sorgfalts- und Auskunftspflichten, die uns gesetzlich oder von unseren Kunden auferlegt werden, und erteilt hierzu die erforderlichen Auskünfte.

IV. Zahlung

  1. Mangels abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: Rechnungen begleichen wir entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Sind die Zahlungsbedingungen des Lieferanten für uns günstiger, gelten diese.

  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.

  3. Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung.

  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

  5. Im Verzugsfall gilt der gesetzliche Verzugszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Lieferanten gefordert nachzuweisen.

V. Lieferfristen / Lieferverzug

  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerung ist uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen der Verzögerung vorzuschlagen.

  2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist.

  3. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant den Schadensersatz geleistet hat.

  4. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragswerts der verspäteten Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettoauftragswerts der verspäteten Lieferung, zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe können wir bis zur Schlusszahlung für die betroffene Lieferung erklären. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

  5. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche oder eine evtl. verwirkte Vertragsstrafe; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten.

  2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

VII. Gefahrübergang, Ausführung der Lieferungen und Verpackung

  1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei Haus”-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

  2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

  3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet, sofern sie branchenüblichen Toleranzen entsprechen. Weicht die Menge stark von der Vereinbarung ab, liegt ein Sachmangel vor.

  4. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche im Rahmen dieser Bestellung eingesetzten oder mitgelieferten Verpackungen die für sie zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) einschließlich der anwendbaren Übergangsregelungen erfüllen. Mit der Annahme oder Ausführung dieser Bestellung bestätigt uns der Lieferant die Einhaltung dieser Anforderungen. Er stellt uns auf Verlangen die gesetzlich vorgeschriebene EU-Konformitätserklärung sowie die ihm verfügbaren Informationen und Nachweise zur Identifizierung des Erzeugers und zur Konformität der Verpackungen unverzüglich zur Verfügung. Erkennbare Abweichungen oder fehlende Nachweise sind uns vor Ausführung der Lieferung in Textform mitzuteilen.

  5. Verpackungskosten trägt der Lieferant, falls nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem geltenden Verpackungsrecht mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Lieferant.

VIII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

  1. Auf unser Verlangen stellt uns der Lieferant eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware und/oder ein Ursprungszeugnis über den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.

  2. Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
    1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

    2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Lieferant hat diese Folgen nicht zu vertreten.

IX. Haftung für Mängel und Verjährung

  1. Der Lieferant hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte durch die gelieferte Ware gegen uns geltend gemacht werden, es sei denn, die Verletzung beruht auf von uns vorgegebenen Zeichnungen, Mustern oder Spezifikationen.

  2. Unsere Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Waren mindestens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Beanstandungen werden unverzüglich angezeigt. Der Lieferant muss sein Qualitätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung ausrichten.

  3. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen bei dem Lieferanten eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.

  4. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu.

  5. Wir können vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war. Zu den vom Lieferanten nach § 439 Abs. 2 BGB zu erstattenden Nacherfüllungskosten zählen auch die Kosten wie z.B. zum Auffinden des Mangels sowie Sortierkosten etc.

  6. Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Lieferanten Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.

  7. Unsere Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang. Für innerhalb der Verjährungsfrist nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist mit Abschluss der Nacherfüllung neu, es sei denn, der Lieferant hat die Nacherfüllung erkennbar nur aus Kulanz erbracht. Die Mängelhaftung des Lieferanten endet jedoch in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Lieferant kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.

  8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

X. Produkthaftung und Rückruf

  1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu informieren, wenn ihm Umstände bekannt werden, die eine Rückrufaktion oder eine andere Maßnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich machen könnten, und wird uns bei deren Durchführung unterstützen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen, branchenüblichen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Das Bestehen der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

XI. Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen

  1. Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Stoffe, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz, ordnungsgemäß aufzubewahren und uns danach auszuhändigen.

  2. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Lieferant in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und unsere Zahlungen ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb.

  2. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft, die die Bestellung erteilt hat. Wir können den Lieferanten auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

  4. Die Daten unserer Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gespeichert und verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus unseren Datenschutzhinweisen für Lieferanten, die wir auf unserer Website bereithalten und auf Anfrage übersenden.

XIII. Maßgebende Fassung

In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend.